Haftet ein Schwimmbadangestellter dafür, dass er einer Thekenbekanntschaft nächtens im alkoholisierten Zustand ein Bad im örtlichen Schwimmbad ermöglicht – und der in dem dunklen Schwimmbad per Kopfsprung ins Nichtschwimmerbecken springt und sich dabei eine Querschnittlähmung zuzieht? Oder handelt es sich nicht doch um einen typischen Fall von “selber schuld”?
Das Oberlandesgericht Stuttgart jedenfalls sah – wie bereits in erster Instanz das Landgericht Heilbronn – keine Haftung aufgrund des schweren Badeunfalls aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB) auf Ersatz des durch den Unfall verursachten materiellen und immateriellen Schadens. Eine andere Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche, insbesondere aus Vertrag, scheidet nach Ansicht des Oberlandesgerichts von vorne herein aus.
Das Oberlandesgericht unterstellt bei seiner Entscheidung den Sachvortrag des klagenden Unfallopfers als wahr, insbesondere dass der Beklagte den Anwesenden gestattet habe, im Hallenbad zu baden, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von ca. 1,2 – 1,4 ‰ hatte (bei der Blutentnahme um 7.10 Uhr, also 5 Stunden nach dem Unfall, wurde ein Blutalkoholgehalt von 0,2 ‰ festgestellt) und dass andere Mitglieder der Gruppe angetrunken waren. Das OLG Stuttgart ging bei seiner Entscheidung auch von der Unfallschilderung des Klägers aus. Hiernach zog sich der Kläger in der durch die Straßenbeleuchtung nur wenig beleuchteten Badehalle (bei seiner Anhörung durch den Senat hat der Kläger angegeben, es sei im Schwimmbad „stockdunkel“ gewesen) bis auf die Unterhose aus; er rannte dann los und sprang mit einem Kopfsprung in das dort nur 80 cm tiefe Wasser. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich andere Gruppenmitglieder bereits im Wasser, und zwar teilweise nach einem Sprung in das Becken. Der Beklagte war am anderen Ende des Beckens beim Sprungturm, als der Kläger in das Wasser sprang, um einen anderen Mitbadenden von einem Springen vom Sprungbrett abzuhalten. Read the rest of this entry »